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  • · Fachbeitrag · Vertretungsvollmacht

    Umfang der Vertretungsvollmacht

    Die Erteilung einer umfassenden Vertretungsvollmacht bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erteilt werden. In ihr kann zugleich die Ermächtigung enthalten sein, eine etwa erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Vollmachtgebers zu unterzeichnen. Diese ist enthalten, wenn der Betroffene seinen Verteidiger umfassend bevollmächtigt hat. Diese Erklärung schließt die Ermächtigung des Verteidigers ein, die Vollmachtsurkunde im Namen des Betroffenen zu unterschreiben

    (KG 12.6.13, 3 Ws (B) 202/13 - 122 Ss 62/13 /12, Abruf-Nr. 132378).

     

    Praxishinweis

    Die Frage, ob der Rechtsanwalt auch zur Vertretung des Angeklagten/Betroffenen befugt ist, kann insbesondere im Bußgeldverfahren Bedeutung erlangen. Wenn der Rechtsanwalt nämlich den in der Hauptverhandlung unentschuldigt abwesenden Betroffenen vor der Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 OWiG) retten will, indem er noch einen sog. Entbindungsantrag (§ 73 Abs. 2 OWiG) stellt, benötigt er dazu eine besondere Vertretungsmacht. Und die kann sich der Verteidiger ggf. selbst ausstellen, wenn er dazu vom Betroffenen bevollmächtigt ist (vgl. dazu vor kurzem auch OLG Dresden VA 12, 193).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 198 | ID 42235812