· Fachbeitrag · Vertretungsvollmacht
Unterzeichnung der Vertretungsvollmacht durch den Vertreter?
Die schriftliche Vollmacht des Verteidigers kann von dem Rechtsanwalt, der den Angeklagten in der Hauptverhandlung vertreten will, aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Angeklagten von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unterzeichnet werden (OLG Dresden 21.8.12, 3 Ss 336/12, Abruf-Nr. 122969). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl ergangen. In der auf seinen Einspruch anberaumten Hauptverhandlung ist er unentschuldigt nicht erschienen. Der Verteidiger legte eine von ihm selbst unterzeichnete Vertretungsvollmacht vor. Das AG hat den Einspruch des Angeklagten dennoch verworfen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten liegen nicht vor, weil dieser in zulässiger Weise durch einen in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidiger vertreten wurde. Die Vertretung ist im Verfahren nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl möglich (§ 411 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die wirksame Vertretung grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht voraussetzt. Dass die dem Gericht vorgelegte Vollmacht aufgrund mündlich erteilten Auftrags des Angeklagten vom Verteidiger für diesen mit seinem eigenen Namen unterzeichnet war, steht dem aber nicht entgegen (BayObLG NStZ 02, 277). Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formfrei.
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