· Fachbeitrag · Verwarnungsgeld
Zahlung des Verwarnungsgelds
Eine Verwarnung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist unanfechtbar, wenn der Betroffene sein Einverständnis gibt, indem er das Verwarnungsgeld bezahlt (OVG Nordrhein-Westfalen 11.4.11, 8 A 589/10, Abruf-Nr. 111910). |
Praxishinweis
Nach Auffassung des OVG gilt das auch, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld wegen eines Parkverstoßes nur „vorbehaltlich der Auskunft, welche Handlungsalternative für mich bestanden hätte" überweist. Denn der Vorbehalt beziehe sich auf eine materiellrechtliche Frage. Hingegen seien dem Vorbehalt keinerlei Einwände gegen die Erledigung der Angelegenheit im Verwarnungsverfahren zu entnehmen. Sei der Betroffene der Auffassung, nicht ordnungswidrig gehandelt zu haben oder habe er erhebliche Zweifel, so stehe es ihm frei, die Verwarnung abzulehnen. Habe er aber sein Einverständnis erteilt und damit erst die rechtliche Grundlage für die Verwarnung geschaffen, so würde er sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er nachträglich mit einer solchen Begründung die Verwarnung anfechten würde.
Weiterführender Hinweis
- Zum Verwarnungsverfahren eingehend Deutscher in: Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl. 2007, Rn. 2768 ff.