· Fachbeitrag · Verwerfungsurteil
Entbindung von der Anwesenheitspflicht
| Hat der Betroffene seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt ausdrücklich einräumt und erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht weitergehend zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen oder zur Sache einlassen werde, ist er auf seinen Antrag von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens zu entbinden (§ 73 OWiG). Diese ständige Rechtsprechung der OLG wird vom OLG Brandenburg noch einmal bestätigt (22.2.16, 1 53 Ss-OWi 617/15 - 304/15, Abruf-Nr. 146751 ). |
Die Entscheidung entspricht der h. M. in der Rechtsprechung der OLG. Man fragt sich allerdings, warum das AG diese Rechtsprechung nicht kennt bzw. gegen sie entscheidet und damit eine Rechtsbeschwerde hervorruft. Der Verteidiger muss den Verstoß im Übrigen mit der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) geltend machen.