17.10.2016 · Fachbeitrag · Verwerfungsurteil
Keine weitere Entbindung bei bloßer Terminsverlegung
| Wird der Betroffene antragsgemäß von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. OWiG entbunden, wirkt dies fort, wenn der Hauptverhandlungstermin lediglich verlegt wird. Ein bereits gestellter Entbindungsantrag muss also nicht wiederholt und neu beschieden werden. |
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