· Fachbeitrag · Verwerfungsurteil
Verspätetes Erscheinen des Betroffenen nach Unterbrechung der Hauptverhandlung
Bei kurzfristiger Unterbrechung zur schriftlichen Formulierung eines Beweisantrags verstößt die Fortsetzung der Verhandlung und Urteilsverkündung in Abwesenheit des Betroffenen gegen das Teilnahmerecht des Betroffenen, wenn die vorgesehene Unterbrechungsdauer nur kurzfristig überschritten wurde und begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene nicht alsbald noch erscheinen werde, fehlen (OLG Bamberg 30.3.12, 3 Ss OWi 360/12, Abruf-Nr. 121686). |
Praxishinweis
Das AG hat den Betroffenen in Abwesenheit verurteilt. Der Betroffene war nach einer etwa 13-minütigen Unterbrechung der Hauptverhandlung, die dem bis dahin anwesenden Betroffenen und seinem Verteidiger zur schriftlichen Formulierung eines angekündigten Beweisantrags gewährt worden war, zum festgesetzten Zeitpunkt zur Fortsetzung der Hauptverhandlung noch nicht wieder im Sitzungssaal erschienen. Das OLG hat das als rechtsfehlerhaft beanstandet. Es hätten die Voraussetzungen für eine im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei unentschuldigter Abwesenheit des Betroffenen auch in einer nach Unterbrechung fortgesetzten Hauptverhandlung allein vorgesehene Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vorgelegen. Das AG habe nämlich keine angemessene Wartezeit eingehalten. Geltend zu machen ist die auf der Hand liegende Fehlerhaftigkeit solcher Verfahrensweisen mit der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).