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  • · Fachbeitrag · Verwerfungsurteil

    Verteidiger des Vertrauens im OWi-Verfahren

    Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (OLG Hamm 25.6.15, 3 RBs 200/15, Abruf-Nr. 145074).

     

    Praxishinweis

    Der Betroffene hatte mehrfach Terminsverlegung u.a. wegen Erkrankung des Verteidigers beantragt. Das AG hat den Termin nicht verlegt. Es hat den Einspruch des Betroffenen, der in der Hauptverhandlung nicht erschienen war, nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das OLG sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Es beanstandet, dass sich der Amtsrichter nicht mit dem Vorbringen des Betroffenen auseinandergesetzt habe.

     

    Auch im OWi-Verfahren habe der Betroffene grundsätzlich das Recht, sich in jeder Verfahrenslage vom Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 137 Abs. 1 S. 1 StPO). Hieraus folge zwar nicht, dass die Hauptverhandlung im OWi-Verfahren bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers nicht durchgeführt werden kann. Es sei nicht so, dass dem Betroffenen ein Erscheinen ohne seinen Verteidiger grundsätzlich nicht zumutbar sei. Daher wäre ein Ausbleiben des Betroffenen nicht ohne Weiteres als entschuldigt anzusehen. Entscheidend sei vielmehr, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Terminsverlegung geboten hätte. Und: Wird der Terminsverlegungsantrag zurückgewiesen, muss im Urteil stehen, warum das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens Vorrang vor den Verteidigungsinteressen des Betroffenen hat (KG Berlin NZV 03, 433).

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 159 | ID 43519036