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  • · Fachbeitrag · Verwerfungsurteil

    Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG

    Der (bevollmächtigte) Verteidiger ist nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen (OLG Hamm 30.6.15, 5 RBs 84/15, Abruf-Nr. 145501).

     

    Praxishinweis

    Der Betroffene war von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden. Sein Verteidiger erschien ebenfalls nicht. Hieraufhin hat das AG den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verteidiger des Betroffenen sei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Auch sei keine Mandatsniederlegung angezeigt worden. Das sieht das OLG Hamm anders. Der Verteidiger ist eben nicht verpflichtet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, wenn der Mandant von seiner Anwesenheitspflicht entbunden ist. Das hatte das OLG Hamm schon 2001 entschieden (vgl. OLG Hamm NZV 01, 491), was das AG wohl „übersehen“ hat. Erscheinen weder der von seiner Anwesenheitspflicht befreite Betroffene noch der Verteidiger, liegen die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht vor. Das AG hat dann keine andere Möglichkeit, als nach § 74 Abs. 1 S. 1 OWiG zu verfahren und die Hauptverhandlung ggf. in Abwesenheit des Betroffenen durchführen.

    Quelle: ID 43624626