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  • · Nachricht · Vollstreckungsrecht

    Vollstreckung eines verfahrensfremden Fahrverbots zwischen Tat und Urteil

    | In einem Verfahren vor dem BayObLG ging es um die Vollstreckung eines sog. verfahrensfremden Fahrverbots zwischen Tat und Urteil bei einem Wiederholungstäter. Das AG hatte deswegen von der Verhängung eines Fahrverbots in einem anderen Verfahren abgesehen. |

     

    Das hat das BayObLG beanstandet (10.5.21, 201 ObOWi 445/21, Abruf-Nr. 223090). Die Annahme, dass die Vollstreckung eines verfahrensfremden Fahrverbots zwischen Tat und Urteil eine so weitgehende erzieherische Wirkung entfalten könnte, dass ein weiteres Fahrverbot entbehrlich wird, liegt nach seiner Ansicht bei einem Wiederholungstäter regelmäßig fern. Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass im Falle gemeinsamer Verhandlung und Aburteilung der zugrunde liegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten ggf. nur ein Fahrverbot zu verhängen gewesen wäre.

     

    MERKE | Das BayObLG begründet das mit einem Hinweis auf die am 24.8.17 in Kraft getretenen Neuregelung des § 25 Abs. 2b StVG. Aus der ergebe sich, dass mehrere Fahrverbote generell nacheinander vollstreckt werden. Sie sollen sich also nach dem Willen des Gesetzgebers in ihrer erzieherischen Wirkung nicht gegenseitig „vertreten“.

     
    Quelle: ID 47476464