· Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Faxdefekt und Wiedereinsetzung
Wird ein Schriftsatz über die Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund einer Löschung des Sendespeichers durch einen unvorhergesehenen Ausfall der Telefonverbindung der Verteidigerin nicht von dem genutzten Telefaxgerät übermittelt und wird dies erst am nächsten Morgen nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist bemerkt, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geboten (OLG Hamm 20.9.11, III-1 RBs 152/11, Abruf-Nr. 113261). |
Praxishinweis
Das OLG hat den Ausfall der Telefonverbindung als ein ausschließlich der Verteidigerin zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung, das dem Betroffenen nicht anzulasten war, angesehen (vgl. Meyer-Goßner, 54. Aufl. 2011, § 44 Rn. 18 m.w.N.). Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Verteidigerin die Richtigkeit ihres Vortrags nicht - wie sonst allgemein üblich - anwaltlich versichert hatte. Das hielt das OLG aber mit Rücksicht auf die Wahrheitspflicht der Rechtsanwältin für unschädlich (OLG Hamm 2.9.05, 2 Ss OWi 579/05).