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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers von Zustellung an den Angeklagten/Betroffenen

    Das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 145a Abs. 3 S. 2 StPO hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der an den Angeklagten/Betroffenen bewirkten Zustellung und den Lauf der hierdurch in Gang gesetzten Beschwerdefrist. Der Verstoß begründet jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Fristversäumnis darauf beruht und nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Angeklagten/Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen (KG 9.1.14, 2 Ws 2/14, Abruf-Nr. 141361).

     

    Praxishinweis

    Der Beschluss ist zwar nicht in einem straßenverkehrsrechtlichen bzw. verkehrsstrafrechtlichen Verfahren ergangen. Er behandelt aber eine Problematik, die von allgemeiner Bedeutung ist. In den Fällen, in denen gegen die sog. Benachrichtigungspflicht der § 145a Abs. 3 S. 2 StPO, § 51 Abs. 3 S. 3 OWiG verstoßen wird, wird die Zustellung zwar als wirksam angesehen. Wenn dadurch jedoch eine Rechtsmittelfrist verneint wird, wird i.d.R. ein Verschulden verneint und Wiedereinsetzung gewährt (vgl. u.a. LG Hildesheim StV 13, 143 [Ls.] und LG Köln StraFo 98, 190, beide für Strafbefehlsverfahren; LG Siegen zfs 10, 289). Und: Erhält der Verteidiger eine Abschrift „zur Kenntnisnahme“ ohne weitere Hinweise, stellt das keine ordnungsgemäße Benachrichtigung i.S.d. § 145a Abs. 3 S. 2 StPO, § 51 Abs. 3 S. 3 OWiG dar, da diese Form der Mitteilung nicht dem Zweck dieser Vorschrift genügt (LG Aurich StRR 11, 348 für § 145a Abs. 3 S. 2 StPO; zum flüchtigen Betroffenen KG VA 13, 104).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 101 | ID 42671163