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  • · Nachricht · Abschleppkosten

    Abschleppkosten als „Geschäftsführung ohne Auftrag“

    | Kann der Geschädigte wegen seiner unfallbedingten Verletzung nicht dem von der Polizei herbeigerufenen Abschleppunternehmer den Abschleppauftrag erteilen, liegt in der Abschleppleistung ein Fall berechtigter „Geschäftsführung ohne Auftrag“. |

     

    Der Geschädigte schuldet dem Abschleppunternehmer dann Aufwendungsersatz. Deshalb muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die Abschleppkosten ersetzen.

     

    Quelle | LG Görlitz, Urteil vom 15.3.2019, 5 O 384/18, Abruf-Nr. 208006

    Quelle: ID 46014824