· Nachricht · Abschleppkosten
Abschleppkosten als „Geschäftsführung ohne Auftrag“
| Kann der Geschädigte wegen seiner unfallbedingten Verletzung nicht dem von der Polizei herbeigerufenen Abschleppunternehmer den Abschleppauftrag erteilen, liegt in der Abschleppleistung ein Fall berechtigter „Geschäftsführung ohne Auftrag“. |
Der Geschädigte schuldet dem Abschleppunternehmer dann Aufwendungsersatz. Deshalb muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die Abschleppkosten ersetzen.
Quelle | LG Görlitz, Urteil vom 15.3.2019, 5 O 384/18, Abruf-Nr. 208006
Quelle: ID 46014824