· Fachbeitrag · Abschleppkosten
AG Starnberg liefert das perfekte Abschleppkostenurteil
| Ein umfassend und gut begründetes Urteil zu Abschleppkosten kommt vom AG Starnberg. Die Fahrerin des geschädigten Fahrzeugs war bereits auf dem Weg in die Klinik, der Halter war von vornherein nicht anwesend. Die Polizei hatte den Abschleppunternehmer gerufen. Das Fahrzeug musste dringend von der Unfallstelle auf der Autobahn entfernt werden. Das ist die klassische Situation, bei der der Geschädigte keinerlei Einfluss auf die entstehenden Abschleppkosten hat. Allenfalls hat er noch eine Prüfungspflicht im Hinblick auf die ihn später erreichende Rechnung, aber eben nur mit einem laienhaften Blick darauf. |
1. Hakenrisiko wie Werkstattrisiko
Folglich wendet das AG Starnberg die Grundsätze des „Hakenrisikos“ (in Anlehnung an das Werkstattrisiko) im Rahmen der subjektbezogenen Schadenbetrachtung darauf an. Alle Einwendungen des Versicherers gehen ins Leere, denn das Hakenrisiko trägt der Schädiger. Wegen der Not- und Eilsituation ist der Geschädigte sogar gesteigert schutzbedürftig. Weil er es nicht kontrollieren kann, darf er auch darauf vertrauen, dass alle berechneten Arbeiten notwendig waren und erbracht wurden.
2. Rechnung plus Polizeiaktivität: Indizwirkung der Rechnung besteht
Weil Abschleppunternehmer oft vom Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch machen, kommt es auf die Frage der Indizwirkung der nicht bezahlten Rechnung selten an. Im Starnberger Fall stellte sich die Frage jedoch. Nach der Rechtsprechung des BGH (5.6.18, VI ZR 171/16) trägt bekanntlich entweder die bezahlte Rechnung oder aber die nicht bezahlte Rechnung im Zusammenspiel mit einem weiteren Anhaltspunkt für deren Richtigkeit die Indizwirkung für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in sich. Das AG Starnberg sieht den Umstand, dass der Abschleppunternehmer von der Polizei herbeigerufen wurde, als das maßgebliche weitere Indiz für die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Kosten an.
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