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  • · Nachricht · Abschleppkosten

    Geschädigter muss in unfallbedingter Not- und Eilsituation keine Marktforschung betreiben

    | In der unfalltypischen Not- und Eilsituation ist der Geschädigte nicht verpflichtet, Marktforschung nach einem möglichst günstigen Abschleppunternehmer zu treiben. |

     

    So entschied es das AG Deggendorf. Allerdings bedeutet das nicht, dass der Abschleppunternehmer Phantasiepreise verlangen kann. Denn wenn kein Preis vereinbart ist, kommt es im Verhältnis zum Kunden auf das lokal Übliche an. Verlangt der Abschleppunternehmer mehr, kann sich der Versicherer den Rückforderungsanspruch des Geschädigten gegen den Abschleppunternehmer abtreten lassen und statt des Geschädigten die Überhöhung zurückfordern.

     

    PRAXISTIPP | Rechnet der Abschleppunternehmer auf Basis einer Abtretung der Schadenersatzansprüche des Geschädigten mit dem Versicherer direkt ab oder klagt er gar eine Anspruchskürzung aus abgetretenem Recht ein, kann nach der BGH-Rechtsprechung auch schadenrechtlich nur das durchgesetzt werden, was werkvertraglich üblich ist.

     

    Quelle | AG Deggendorf, Urteil vom 27.6.2018, 3 C 259/17, Abruf-Nr. 202360 unter www.iww.de.

    Quelle: ID 45458632