· Fachbeitrag · Regress VR gegen Werkstatt
Reparaturvertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers
| Zug um Zug gegen Zahlung des auf dem subjektbezogenen Schadenbegriff basierenden Schadenersatzes hat der Geschädigte die Abtretung seiner vom Versicherer angenommenen Rückforderungsansprüche erklärt (vgl. BGH 29.10.74, VI ZR 42/73, Abruf-Nr. 221690 ). Auf dieser Grundlage klagt der Versicherer nun gegen die Werkstatt. Bei dieser Fallgestaltung kommt es im ersten Schritt auf die Aktivlegitimation des klagenden Versicherers an. |
1. Abtretungen sind manchmal nicht tragfähig
Zwar haben die wenigen regressaktiven Versicherer inzwischen dazugelernt. Und dennoch: Immer wieder mal ist die Abtretung, auf die die Klage gestützt wird, zu unbestimmt oder im Hinblick auf den Zessionar zu unpräzise. Da steht dann nur „XYZ-Versicherung“, obwohl es mit dem Markennamen XYZ diverse Gesellschaften gibt. Manchmal fehlt es auch an der nachvollziehbaren Annahme der Abtretung oder gar an der Wirksamkeit des Abtretungsangebots durch den Zedenten, wenn der anwaltlich vertreten ist (exemplarisch AG Regensburg 12.10.22, 4 C 1206/22, Abruf-Nr. 232556, eingesandt von RA Karl Langsch, Regensburg; AG Stade 25.11.21, 61 C 366/21, Abruf-Nr. 226206, eingesandt von RA Gunnar Stark, Stade).
2. Kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Schwächelt die Abtretung, kommt regelmäßig (und manchmal von Anfang an) der Hilfsvortrag, der Reparaturvertrag sei ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers als einbezogenem Dritten. Dabei wird Bezug genommen auf die Restwertregress-Entscheidung des BGH, die den Versicherer als Dritten in den Schutzbereich des Gutachtenvertrags einbezieht. Überwiegend lehnen die Gerichte eine Übertragung dieser BGH-Entscheidung zum Gutachtenvertrag auf den Reparaturvertrag ab.
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