· Fachbeitrag · Anwaltskosten
Anwaltliche Soforthilfe auch für Mietwagenunternehmen
Bei einem Fahrzeugschaden von knapp 10.000 EUR darf sich der Geschädigte, auch wenn es sich um ein Mietwagenunternehmen handelt, schon beim ersten Anspruchsschreiben gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eines Anwalts bedienen (LG Köln, Hinweisbeschluss 12.8.15, 11 S 173/15, Abruf-Nr. 145512). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Hintergrund ist ein Unfall, bei dem ein Audi A3 einer Mietwagenfirma (AG) von einem Parkplatz-Ausfahrer beschädigt wurde. Geschätzter Fahrzeugschaden incl. Wertminderung von 1.600 EUR knapp 10.000 EUR, gesamter materieller Schaden 11.205 EUR. Während über den Haftungsgrund zu keinem Zeitpunkt gestritten wurde, hat der VR einige Schadenspositionen im Gutachten angezweifelt und um Besichtigung gebeten. Mit Ausnahme der Anwaltskosten wurde später die Gesamtforderung reguliert.
Das AG Köln hat der Kl. auch die Anwaltskosten zugesprochen (23.3.15, 274 C 209/14). Aus der maßgeblichen Sicht ex ante sei es kein einfach gelagerter Fall i.S.d. BGH-Rechtsprechung. Es gebe auch zahlreiche Streitpunkte, wenn ein dem Grunde nach unstreitiger Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet wird (u.a. UPE/Verbringungskosten, Kosten einer Beilackierung, Wertminderung), zu deren Klärung man einen Anwalt brauche. Da es kein einfach gelagerter Fall sei, komme es, so das AG weiter, nicht mehr darauf an, ob die Kl. als Mietwagenunternehmen über eine gewisse Geschäftsgewandtheit, gar über eine Rechtsabteilung (war str.) verfüge.
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