· Fachbeitrag · Anwaltskosten
Einfach gelagerten Sachverhalt gibt es für den Rechtsunkundigen quasi nicht mehr
| Nur wenn es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, ist der Geschädigte verpflichtet, den Schaden selber anzumelden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn er aus besonderen Gründen hierzu nicht in der Lage ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er geschäftlich nicht gewandt ist. Darauf, ob der Geschädigte geschäftlich gewandt ist oder nicht, ist daher nur im Fall eines einfach gelagerten Sachverhalts relevant. Aufgrund der nicht mehr überschaubaren Rechtsprechung zum Umfang der erstattungsfähigen Schäden in Unfallhaftpflichtsachen kommt aber ein rechtlich einfach gelagerter Sachverhalt für einen Rechtsunkundigen nahezu nicht mehr vor. Diese Klarstellung traf das LG Kassel. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Hintergrund der Entscheidung ist ein Auffahrunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden an einem Leasing-Pkw. Die Leasinggesellschaft, die keine eigene Rechtsabteilung hat, beauftragte einen Anwalt, den Schaden beim gegnerischen KH-Versicherer anzumelden. Dieser regulierte ohne Schwierigkeiten die einzelnen Schadenspositionen. Strittig blieben die Anwaltskosten.
Das AG Kassel hat sie zugesprochen (16.9.15, 431 C 4112/14). Durch den hier mitgeteilten Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hat das LG Kassel als Berufungskammer darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel aussichtslos ist (28.1.16, 1 S 309/15, Abruf-Nr. 146328).
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