· Fachbeitrag · Anwaltsvergütung
Schadensregulierung für mehrere Geschädigte
Vertritt der Anwalt mehrere aus demselben Verkehrsunfall Geschädigte, die jeweils eigene Schadenersatzansprüche geltend machen, sind verschiedene Angelegenheiten gegeben. Der Anwalt kann deshalb seine Gebühren jeweils gesondert aus den Werten der einzelnen Schadenersatzansprüche abrechnen. Die Geschädigten sind nicht verpflichtet, den Anwalt gemeinsam zu beauftragen (AG Mülheim a.d.R. 3.5.12, 23 C 1958/11, Abruf-Nr. 122824). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Ein Unfall - drei Geschädigte. Für den Kläger hatte der Anwalt insbesondere Schmerzensgeldansprüche verfolgt. Daneben hatte er Ansprüche der Fahrzeughalterin und Ansprüche einer weiteren Beteiligten geltend gemacht. Nicht nach dem Gesamtstreitwert, sondern nach den jeweiligen Einzelstreitwerten seien die Gebühren jeweils getrennt abzurechnen, so das AG in seiner knappen, gleichwohl zutreffenden Begründung. Entscheidend ist die Auftragserteilung. Die Hinweis- und Belehrungspflicht des Anwalts („gemeinsam ist billiger“) sowie die Schadenminderungspflicht der Geschädigten können dem anwaltlichen Gebühreninteresse Schranken setzen.