· Fachbeitrag · Anwaltsvergütung
Terminsgebühr für Telefonat mit Versicherungssachbearbeiter
An den Anfall der außergerichtlichen Terminsgebühr sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits, wenn sich der Gegner auf das Gespräch - wobei ein fernmündlicher Kontakt genügt - einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Der Erfolg einer gütlichen Einigung ist nicht Voraussetzung (KG 16.7.12, 2 W 106/11, Abruf-Nr. 122489). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
In einer Unfallsache hatte der Anwalt der Kl. am Tag nach Einreichung der Klage einen Sachbearbeiter des gegnerischen VR angerufen und zur Vermeidung eines Rechtsstreits um Regulierung gebeten. Mit Fax vom selben Tag übersandte er unter Bezugnahme auf das Telefonat eine Kopie der Klage und forderte nochmals zur Zahlung auf. Im Antwortschreiben erkannte der VR die Haftung dem Grunde nach an, wies aber auf Differenzen bei der Höhe hin. Nach nahezu vollständiger Regulierung erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das LG stellte den Bekl. von allen Kosten frei, das KG drehte die Sache um.
Im Kostenfestsetzungsverfahren wurde die 1,2-fache Terminsgebühr anerkannt. Die Beschwerde des VR, begründet mit dem Argument „kein Gespräch zur Erledigung des Rechtsstreits“, wurde vom KG zurückgewiesen. Die tragenden Gründe stehen in den oben mitgeteilten Orientierungssätzen. Der Kostensenat verweist auf die BGH-Entscheidung v. 21.1.10, I ZB 14/09, Abruf-Nr. 122490, und überträgt die dort für eine Wettbewerbsstreitigkeit aufgestellten Grundsätze auf einen Haftpflichtschadensfall. Hinzuweisen ist ferner auf BGH 13.12.11, II ZB 4/11, Abruf-Nr. 120484, zum Zeitpunkt des Telefonats im Berufungsverfahren (vor Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO).
Einsender | Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin