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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Grundsatzbeschluss des OLG Frankfurt a. M. zur Prüfungsfrist für einen Haftpflichtversicherer

    | Der Geschädigte kann nach Vorlage des Anspruchsschreibens erwarten, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung kurzfristig mitteilt, ob, inwieweit und wie lange eine Prüfung stattfindet. Die Dauer der Prüffrist ist von der Lage des Einzelfalls abhängig, beträgt in der Regel aber maximal 4 Wochen. Diese Grundsätze hat das OLG Frankfurt a. M. jetzt aufgestellt. |

     

    Sachverhalt

    Nach seinem Unfall Ende 2016 mit voller Haftung der Gegenseite setzte der Kl. mit Anwaltsschreiben vom 9.12.16 eine Frist von 10 Tagen zur Regulierung des bereits in einem früheren Schreiben vollständig bezifferten Schadens. Reaktion der Bekl.: keine. Unter dem 9.1.17 forderte der Anwalt des Kl. die Bekl. erneut zur Zahlung auf. Als auch eine telefonische Nachfrage vom 11.1.17 unter Hinweis auf die bereits vorbereitete Klage ohne zufriedenstellendes Ergebnis blieb, reichte der Anwalt am 12.1.17 Klage ein. Mit Schreiben vom 16.1.17 regulierte die Bekl. die Ansprüche weitgehend. Hinsichtlich des vor Klagezustellung gezahlten Betrags hat der Kl. die Klage zurückgenommen und wegen einer späteren Zahlung teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Parteien haben sich anschließend vor dem LG gütlich geeinigt, die Kostenentscheidung allerdings dem LG vorbehalten.

     

    Das LG hat die Kosten gem. §§ 91a, 269 ZPO weitgehend dem Kl. auferlegt. Es hat dazu ausgeführt, die Bekl. habe sich im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht in Verzug befunden. Ihr habe eine Regulierungsfrist von 4 ‒ 6 Wochen zugestanden. Diese sei erst im Zeitpunkt der Zahlung abgelaufen gewesen. Veranlassung zur Klage habe die Bekl. somit nicht gegeben.