· Nachricht · Ausfallschaden
Der „Kein Geld“-Warnhinweis muss früh erfolgen
| Die Reparaturkosten liegen bei ca. 9.000 EUR. Der Geschädigte ist finanziell schwach und wartet das Gutachten ab, das aber seinerseits etwas auf sich warten lässt. Erst nach Eingang der Kostenübernahmeerklärung erteilt er den Reparaturauftrag. Das reparierte Fahrzeug gibt die Werkstatt ohne Geld nicht heraus, und am Ende stehen 74 Mietwagentage auf dem Zettel, von denen der Versicherer vorgerichtlich 27 Tage akzeptiert. |
1. Versicherer will lange Ausfallzeit nicht übernehmen
Im Rechtsstreit fährt der das volle Programm auf: Der Kläger habe die Reparatur sofort beauftragen und die Rechnung mittels eines Kredits bezahlen, ersatzweise seine Vollkasko zur Entlastung des Schädigers nutzen müssen. Er habe seine Ansprüche an den Reparaturbetrieb abtreten müssen. Und er habe die Beklagte früher über seine fehlende Liquidität informieren müssen.
Nur der letzte Aspekt hat dazu geführt, dass das LG Darmstadt 19 Tage dem Geschädigten selbst anlastet. Mit Eingang der Haftungsübernahmeerklärung kannte er den Ansprechpartner beim Versicherer, und im Hinblick auf seine Reparaturentscheidung und den Mietwagen wusste er um seine Geldnot. Das Gericht spekuliert, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagte bei rechtzeitiger Mitteilung der Prüfung und Regulierung des Schadens eine höhere Priorität eingeräumt und früher reguliert hätte. Das steht zwar im krassen Widerspruch zu der Feststellung des Gerichts, der Versicherer habe auch sechs Wochen lang nicht reagiert, als 19 Tage später die Warnung anwaltlich nachgeholt wurde. Daher bestehen eigentlich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine schnellere Reparatur eine frühere Vorschusszahlung herbeigeführt hätte ‒ aber das Gericht hat so entschieden.
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