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  • · Nachricht · Autofinanzierung

    Widerrufsjoker ist doch keine Ausstiegsoption

    | Die vollmundige Behauptung, nach dem EuGH-Urteil vom 26.3.20 (C-66/19, Abruf-Nr. 215204 ) seien fast alle Autokredite widerrufbar, hat sich als voreilig herausgestellt. Das ist das Fazit des Beschlusses des BGH vom 31.3.20 (XI ZR 198/19). |

     

    Der Bankensenat hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Klägers gegen ein Urteil des OLG München zurückgewiesen. Dieser hatte im Jahr 2014 einen BMW 520d gekauft. Dabei hatte er einen Teil des Kaufpreises durch ein (Verbraucher-)Darlehen finanziert, vermutlich von der BMW Bank, München. Die Widerrufsinformation, insbesondere die Angabe zum Fristbeginn, war nach Maßgabe der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB a. F. getextet. Diese ist nach Ansicht des EuGH „nicht klar und prägnant“ und damit unzulänglich. Dieser Sichtweise verschafft der BGH keine Geltung. Argument: Die Gesetzlichkeitsfiktion (Musterschutz) nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. hat Vorrang. Damit war der rund drei Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags erklärte Widerruf verspätet.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 46530125