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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Anwaltsfehler beim Nacherfüllungsprozedere

    Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, er möge innerhalb der gesetzten Frist dem Grunde nach seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklären, stellt daher kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen dar (BGH 1.7.15, VIII ZR 226/14, Abruf-Nr. 178366).

     

    Praxishinweis

    Ein einfach gelagerter Kaufrechtsfall hat dem Berliner Kammergericht so große Schwierigkeiten gemacht, dass der BGH dessen Urteil kurzerhand aufgehoben und selbst entschieden hat. Der Ausgangsfehler lag freilich beim Anwalt des Käufers. Nachdem ein Motorschaden aufgetreten war, forderte er den Händler unter Fristsetzung auf, „dem Grund nach zu erklären, dass Sie eine Nachbesserung vornehmen werden“. Der Händler legte einen DEKRA-Zustandsbericht vor und stellte in Abrede, dass der Pkw bei Übergabe einen Mangel hatte. Im Übrigen wies er auf eine vorhandene Garantie hin. Der daraufhin erklärte Rücktritt wurde vom KG anerkannt, vom BGH dagegen aus den Gründen des obigen Leitsatzes für unwirksam erklärt. Damit entfiel auch der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

     

    Das BGH-Urteil ist unter mehreren Blickwinkeln instruktiv. Zunächst in materiell-rechtlicher Hinsicht insoweit, als es um die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen als Einstiegsvoraussetzung in die Rücktrittsebene geht. Wer hier als Käufer-Anwalt einen Fehler gemacht hat, muss versuchen, mit dem Argument „Fristsetzung entbehrlich“ ans rettende Rücktrittsufer zu gelangen. Was das mit Blick auf den Entbehrlichkeits-Tatbestand „ernsthafte/endgültige Verweigerung“ heißt, macht der BGH zum wiederholten Male deutlich.