· Fachbeitrag · Autokauf
Autohändler muss Transportkosten vorschießen
| Mit der Begründung, die Käuferin habe kein wirksames Nacherfüllungsverlangen erklärt, weil die uneingeschränkte Bereitschaft gefehlt habe, den Pkw zum Geschäftssitz des Händlers zu bringen, hatten AG und LG die Klage abgewiesen. Das hat der BGH nun ganz anders gesehen. |
Sachverhalt
Eine Verbraucherin aus dem schleswig-holsteinischen Mölln hatte in dem ca. 250 km entfernten Berlin von einem dortigen Händler (Bekl.) einen gebrauchten Smart gekauft. Als sie einen Motordefekt rügte, bekam sie zunächst keine Antwort. Später, nach einer Fristsetzung, bot der Bekl. telefonisch eine Nachbesserung an seinem Sitz in Berlin an. Daraufhin forderte der Anwalt der Käuferin einen Transportkostenvorschuss in Höhe von 280 EUR. Als Alternative wurde anheimgestellt, den Smart auf eigene Kosten in Mölln abzuholen.
Der Bekl. zahlte weder den Vorschuss noch holte er den Smart ab. Daraufhin setzte der Anwalt erneut eine Frist zur Mängelbeseitigung. Als diese verstrichen war, beauftragte man einen anderen Betrieb, den Smart abzuholen und zu reparieren. Anschließend forderte die Kl. Erstattung der angefallenen Kosten und weiterer Aufwendungen ‒ ohne Erfolg in den unteren Instanzen.
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