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  • 18.09.2023 · Nachricht · Autokauf

    „Bastlerfahrzeug“ im Verbrauchsgüterkauf

    | Zwar verbleibt auch im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs die Möglichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung im Rahmen des subjektiven Fehlerbegriffs gem. § 434 Abs. 1 S. 1 S 2. Nr. 1 BGB erhalten. Es ist somit ohne Weiteres möglich, einen Gegenstand ‚zum Basteln‘ zu verkaufen und auf diese Weise eine Haftung für die Funktionsfähigkeit auszuschließen. Entscheidend ist aber nicht der Wortlaut der jeweiligen Vereinbarung, sondern der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien, entschied das OLG Stuttgart. |