· Fachbeitrag · Autokauf
Beschaffenheitsvereinbarung beim Oldtimerkauf
Wird ein Kraftfahrzeug, das kurz zuvor eine sogenannte „Oldtimerzulassung“ erhalten hat, mit der Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ verkauft, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer (vgl. jetzt § 23 StVZO) rechtfertigt (BGH 13.3.13, VIII ZR 172/12, Abruf-Nr. 131243). |
Praxishinweis
Die Interessenlage entspricht der beim Kauf eines Gebrauchtwagens unter der Abrede „TÜV neu“. Hier wird nicht nur die Durchführung der HU geschuldet. Es wird vielmehr eine Zusicherung angenommen, dass sich das Fahrzeug in dem nach § 29 StVZO geforderten Zustand befindet (BGH BGHZ 103, 275).
Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 92 | ID 39551650