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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Das „Vor und eigens“-Dokument im Kaufrecht ab 1.1.22

    | Für Kaufverträge ab dem 1.1.22, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist (Verbrauchsgüterkauf, § 474 Abs. 1 BGB), sieht das Gesetz in § 476 BGB n. F. zusätzliche Informationspflichten vor. Synchron dazu müssen diese Aspekte in der verbindlichen Bestellung bzw. im Kaufvertrag besonders hervorgehoben werden. Dabei geht es um die „Abweichungen von den objektiven Anforderungen“ nach § 434 Abs. 3 und § 475b Abs. 4 BGB n. F. |

     

    1. Die maßgeblichen Stellen im BGB ab dem 1.1.22

    Die maßgebliche Stelle in § 476 Abs. 1 BGB n. F. lautet:

     

    • § 476 Abs. 1 BGB n. F.

    „Von den Anforderungen nach § 434 Abs. 3 oder § 475b Abs. 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

    • 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
    • 2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.“