· Fachbeitrag · Autokauf
Erst Minderung, dann Rückabwicklung des Kaufs per großem Schadenersatz ‒ das geht nicht
| Was für den kleinen Schadenersatz geht (BGH NJW 17, 1607 ‒ Werkvertrag), funktioniert nicht beim großen. Das hat der Kaufrechtssenat des BGH auf die Revision eines Neufahrzeugverkäufers entschieden. |
Sachverhalt
Insgesamt siebenmal war die Klägerin mit dem hochpreisigen Neuwagen in der Niederlassung der Beklagten gewesen. Die gerügten Elektronikmängel wurden jeweils beseitigt. Doch das Grundproblem, eine herstellungsbedingte Fehleranfälligkeit, sah die Klägerin nicht behoben. Deshalb klagte sie auf Minderung des Kaufpreises in Höhe von 20 Prozent. Nach weiteren Werkstattaufenthalten während des laufenden Prozesses stellte sie ihr Klagebegehren um. Nunmehr wollte sie nicht mehr wegen der von ihr geltend gemachten herstellungsbedingten Fehleranfälligkeit einen Teil des Kaufpreises zurückgezahlt bekommen (Minderung). Vielmehr verlangte sie nun im Wege des großen Schadenersatzes die Liquidation des gesamten Kaufs. In den Vorinstanzen war sie damit erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat die umgestellte (geänderte) Klage abgewiesen (9.5.18, VIII ZR 26/17, Abruf-Nr. 201147).
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