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Erstattung der Finanzierungskosten bei Rücktritt
| Kommt es wegen Täuschung über die Eigenschaften des verkauften Fahrzeugs zur Rückabwicklung, hat der Käufer auch Anspruch auf Erstattung der mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten. Ob die Finanzierungskosten auch bei dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs entstanden wären, spielt keine Rolle, entschied der BGH. |
Das Urteil basiert auf einem Prozess gegen den Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Abgasmanipulation. Der Ausschnitt zu den Finanzierungskosten ist aber auch auf Rücktrittsfälle wegen nicht behobener oder nicht behebbarer Mängel gegenüber dem verkaufenden Autohändler anzuwenden, denn die Rechtsfolgen sind trotz der unterschiedlichen Ausgangslage identisch (BGH 13.4.21, VI ZR 274/20, Abruf-Nr. 221765).