· Fachbeitrag · Autokauf
Erster kurzer Überblick über das Kaufrecht ab 1.1.22 unter dem Gesichtspunkt des Autokaufs
| Die Warenkaufrichtlinie (WKRL) der EU verpflichtet die Mitgliedsstaaten, den Inhalt der Richtlinie bis zum 1.7.21 in nationales Recht umzusetzen, das auf alle ab dem 1.1.22 geschlossenen Kaufverträge anzuwenden ist. In seiner letzten Sitzung am 24.6.21 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ beschlossen. |
Der Gesetzestext ist in der Bundesrat-Drucksache 570/21 zu finden (Abruf-Nr. 223199). Hilfreich für das Verständnis ist das Dokument „Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“. Dort sind die Erwägungen des Gesetzgebers nachzulesen (Abruf-Nr. 223200).
1. § 434 BGB wird neu gefasst
Der Sachmangelbegriff ist in § 434 BGB neu strukturiert. Er enthält nun subjektive und objektive Komponenten. „Subjektiv“ ist alles das, was im Kaufvertrag vereinbart wurde (§ 434 Abs. 2 BGB), „objektiv“ ist ‒ vereinfacht gesagt ‒ das Übliche, das der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 3 BGB).
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