· Fachbeitrag · Autokauf
So kann ein Nacherfüllungsverlangen wasserdicht formuliert werden
| Für Käufer und ihre Anwälte ist es eine Wanderung auf schmalem Grat. Ein Wort zu wenig, eins zu viel und sie stürzen mit ihrem Nacherfüllungsverlangen in den Abgrund. Ein Urteil des OLG Koblenz liefert jetzt Orientierungs- und Formulierungshilfe. |
Sachverhalt
Hintergrund des Streits zwischen einem Verbraucher und einem Autohaus ist der Kauf eines Audi A5 2.0 TFSI, Km-Stand 105.000. Immer nachdem der Käufer nur jeweils ca. 800 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, leuchtete eine Warnlampe auf, die Ölmangel anzeigte. Wegen des vermuteten zu hohen Ölverbrauchs stellte er den Audi in einem anderen Autohaus vor. Dort wurde eine Ölverbrauchsmessung durchgeführt. Ergebnis: 1,09 Liter auf 1.000 km. Der Käufer holte außerdem bei diesem Autohaus einen Kostenvoranschlag ein. Danach beliefen sich die Kosten der Reparatur auf 5.338,89 EUR.
Der Käufer rief daraufhin in „seinem“ Autohaus an und schilderte die Problematik des zu hohen Ölverbrauchs. Was im Detail besprochen wurde, ist umstritten. Mit dem anschließenden Anwaltsschreiben, im Urteil auszugsweise wörtlich zitiert, wurde unter Darstellung der Mängelrüge eine Frist zur Beseitigung des Mangels von zwei Wochen gesetzt. Dass der Mandant bereit sei, das Fahrzeug zur Überprüfung der Mängelrüge mit anschließender Nachbesserung zur Verfügung zu stellen, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Allerdings auch nicht das Gegenteil. Telefonisch will der Kläger angeboten haben, das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Darauf sei das Autohaus nicht eingegangen. Anders hört sich die Version des Autohauses dazu an. Im Zeitpunkt des Telefonats sei der Wagen zwecks Reparatur in einem anderen Betrieb gewesen. Die Forderung, die Kosten zu übernehmen, habe man unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer vorherigen eigenen Überprüfung abgelehnt. War unter diesen Umständen ein taugliches Nacherfüllungsverlangen als Grundvoraussetzung für die sogenannten Sekundärrechte des Käufers gestellt?
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