· Fachbeitrag · Autokauf und Autoreparatur
Anwaltsschreiben kann ernsthafte und endgültige Verweigerung darstellen
| Wie schmal der Grat für Unternehmer und deren Rechtsberater bei der Reaktion auf Nacherfüllungsverlangen von Kunden ist, zeigt einmal mehr ein Beschluss des OLG Frankfurt a.M. Ein Wort zu viel, eins zu wenig und schon sitzt man in der Falle des „letzten Wortes“. |
Sachverhalt
Im konkreten Fall geht es um den Kauf eines älteren Audi A6. Als bei einem km-Stand von rd. 156 000 ein Motorschaden auftrat, ließ der Kl. den Wagen zu einem VW-Betrieb abschleppen. Das teilte er seinem Händler telefonisch mit. Dieser lehnte es unstreitig ab, das Fahrzeug im ca. 25 km entfernten VW-Betrieb zu besichtigen.
Der Kl. forderte den Bekl. mit Schreiben vom 29.3.12 unter Fristsetzung zum 11.4.12 zur Nachbesserung auf. Dies lehnte der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 5.4.12, also während laufender Frist, unter Hinweis auf „üblichen Verschleiß“ ab. Ein vom Kl. eingeholtes Gutachten bestätigte das nicht, im Gegenteil. Daraufhin gab der Kl. eine Reparatur in Auftrag. Einen Teil der Kosten übernahm eine Garantieversicherung. Den Rest und weitere Positionen klagte der Kl. ein.
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