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  • 19.06.2015 · Fachbeitrag · Autokauf und Werkstattrecht

    Zur Konkurrenz von Rücktritt/Minderung und die Wirkungserstreckung nach § 213 BGB

    | 1.Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von BGH NJW 10, 1284). 2.Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von BGHZ 58, 30 und BGHZ 66, 142). (BGH 29.4.15, VIII ZR 180/14, Abruf-Nr. 177241 ) |