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  • · Fachbeitrag · Autokauf/Deliktsrecht

    Wertersatz bei Rücktritt: Brutto- oder Nettokaufpreisbasis?

    | Bei der Rückabwicklung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, was aber so auch auf die Rücktrittsfälle zu übertragen ist, hat das OLG Oldenburg entschieden: „Die Vorsteuerabzugsberechtigung eines Klägers mindert nur seine mit der Kaufpreiszahlung einhergehende finanzielle Belastung, nicht aber den Wert der gezogenen Nutzungen.“ |

     

    Daraus folgt, so das OLG weiter, „dass bei der Berechnung der Schadenshöhe der Nettokaufpreis, bei der Berechnung des Werts der gezogenen Nutzungen aber der Bruttokaufpreis zugrunde zu legen ist.“

     

    Damit weicht das OLG Oldenburg von der Rechtsprechung des OLG Stuttgart ab. Folglich hat es die Revision zugelassen, zumal es viele solcher Fälle gibt (OLG Oldenburg 4.3.21, 14 U 184/20, Abruf-Nr. 224764).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 195 | ID 47643789