· Fachbeitrag · Editorial VA 01/2023
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
| das über 19 Jahre alte Fahrzeug des Klägers mit 211.000 km Laufleistung wies sowohl bereits reparierte, als auch unreparierte kleine Vorbeschädigungen auf. Der Sachverständige hatte den WBW mit 3.100 EUR ermittelt und dabei die Vor- und Altschäden ausdrücklich berücksichtigt. Die Reparaturkosten für den von den Altschäden räumlich abgrenzbaren Neuschaden hatte er mit EUR 2.494,91 EUR netto beziffert. Die Reparaturrechnung belief sich brutto auf 2.848,54 EUR, lag also noch knapp unter dem prognostizierten Rahmen und noch unter dem WBW. |
Der Versicherer hielt das Gutachten für unbrauchbar und stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger habe wegen der Vorschadensproblematik und einer Nichterfüllung der ihn treffenden Darlegungslast seine Anspruchsposition vollständig verloren. Er betrachtet das offenbar als Sanktions-Fallbeil. Im Übrigen liege ein Totalschaden vor, weil der WBW viel niedriger sei, als vom vorgerichtlichen Gutachter in seinem nach Meinung des Versicherers unbrauchbaren Gutachten ermittelt.
Die Berufungskammer hat ein Unfallrekonstruktionsgutachten mit zusätzlichen Fragen zur Schadenhöhe eingeholt. Der Gerichtsgutachter sah den WBW bei 3.000 EUR. Von den Reparaturkosten hielt er 125,69 EUR für unberechtigt. Das ist der winzige Erfolg des Versicherers in diesem teuren Rechtsstreit. Angesichts der, so wörtlich „marginalen Abweichung des gerichtlichen Gutachtens von dem vorgerichtlichen Schadengutachten“ war an einen Ausnahmefall, bei dem wegen völliger Unbrauchbarkeit des vorgerichtlichen Gutachtens die Kosten dafür nicht zu erstatten wären, gar nicht zu denken (LG Bremen 2.9.22, Az. 4 S 212/20, Abruf-Nr. xxxxx, eingesandt von RA Umut Schleyer, Berlin).
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