17.05.2023 · Nachricht · Ersatzleistung
Kein „neu für alt“-Abzug bei Brillengläsern
| Müssen bei einem Verkehrsunfall beschädigte Brillengläser durch neue ersetzt werden, ist kein Raum für einen „neu für alt“-Abzug. Zwar kann es durchaus zutreffen, dass Brillengläser eine gewisse Lebensdauer haben. Dass durch die neuen Gläser allerdings eine spürbare Vermögensmehrung eingetreten ist, kann dennoch nicht angenommen werden. |
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