· Nachricht · Gebrauchtwagenhandel
Verjährungsfrist versus Haftungsdauer: OLG Celle entscheidet pro Händler
| Mit seinem sog. Ferenschild -Urteil vom 13.7.17 (C-133/16, VA 18, 75 , Abruf-Nr. 200502 ) hat der EuGH die Szene kräftig aufgemischt. Der deutsche Gesetzgeber hat den bisherigen § 475 Abs. 2 BGB in der (Fehl-)Annahme seiner Richtlinienkonformität per 1.1.18 inhaltlich unverändert als § 476 Abs. 2 BGB fortgeschrieben. Jetzt plant er eine Änderung. Mit ihr soll klargestellt werden, dass die Vereinbarung einer auf zwölf Monate verkürzten Haftungsdauer zulässig ist, während die Verjährungsfrist von zwei Jahren auch für den B2C-Gebrauchtwarenhandel nicht zur Disposition steht. Doch was passiert mit Geschäften, die auf der Basis der bisherigen Verjährungsklausel abgeschlossen worden sind? Das OLG Celle gibt eine händlerfreundliche Antwort. |
Sachverhalt
Exakt ein Jahr und ein Tag nach Übergabe des gebraucht gekauften VW Multivan leuchtete die Kontrollleuchte für die Kühlwassertemperatur auf. Der Käufer, ein Verbraucher, reklamierte einen Motorschaden. Der Händler berief sich auf Verjährung und verwies auf eine entsprechende Klausel in seinen AGB. Der Käufer konterte mit dem Argument der Intransparenz (einmal sei von Käufer, an anderer Stelle von Kunde die Rede). Außerdem führte er die Ferenschild-Entscheidung des EuGH ins Feld, wonach nur die Haftungsdauer, nicht aber die Verjährungsfrist auf mindestens ein Jahr verkürzt werden dürfe.
Entscheidungsgründe
In beiden Punkten fand der Käufer vor Gericht kein Gehör (OLG Celle 11.9.19, 7 U 362/18, Abruf-Nr. 211501).
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