· Fachbeitrag · Gutachterkosten
SV-Kosten berechnen sich nicht auf Grundlage der gekürzten Reparaturkosten
| Immer wieder wenden Versicherer ein, das an der Schadenhöhe orientierte Honorar des Schadengutachters sei zu reduzieren, wenn die Reparaturkosten bei der fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens durch eine zulässige Verweisung auf eine andere Werkstatt oder wegen technischer Einwendungen im Prüfbericht geringer wären als im Gutachten vorgesehen. |
1. Ex ante besteht der hohe Anspruch
Die Spielregeln für die fiktive Abrechnung hat der BGH im Urteil vom 20.10.09, VI ZR 53/09, Abruf-Nr. 133712 dargelegt. In dieser wegweisenden Entscheidung zur fiktiven Abrechnung hat er im Leitsatz a) betont, dass der Geschädigte in der Regel Anspruch auf die Reparaturkosten der Marke am Ort hat. Das ist völlig unabhängig vom Alter und vom Wartungsstatus des Fahrzeugs und fußt auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
In Leitsatz b) allerdings sagt der BGH, dass der Versicherer gemäß § 254 BGB unter bestimmten Voraussetzungen auf die Kosten verweisen darf, die in einer gleichwertigen markenfreien Werkstatt entstehen. Dazu muss er dann eine konkrete Werkstatt in erreichbarer Nähe benennen.
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