· Fachbeitrag · Haftpflichtprozess
Wann ist ein Anerkenntnis ein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO?
| Auch im gerichtlichen Verfahren ist ein Anerkenntnis, das erst fast vier Monate nach schlüssiger Darlegung des Anspruchs abgegeben wird, kein sofortiges im Sinne des Gesetzes, so der amtliche Leitsatz zum Beschluss des OLG Düsseldorf. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Zunächst hat die Kl. ihren unfallbedingten Fahrzeugschaden unter Vorlage eines Gutachtens geltend gemacht. Darin waren die Kosten für einen Heck- und für einen Frontschaden kalkuliert. Innerhalb der gesetzten Regulierungsfrist teilte der KH-VR mit, wegen des Frontschadens warte man eine Stellungnahme der Polizei ab. Einige Monate später legte die Kl. ein auf den Heckschaden reduziertes Gutachten vor und rechnete hiernach ab. Nach Vorlage dieses zweiten Gutachtens (während des laufenden Prozesses) dauerte es rund vier Monate, bis der VR ein Anerkenntnis abgab. War es ein sofortiges i. S. d. § 93 ZPO? Vorfrage: Hatten die Bekl. Anlass zur Klageerhebung gegeben?
Die Vorfrage hat der Senat entgegen der Ansicht des LG zugunsten der Bekl. entschieden, d. h. keine Klageveranlassung (27.9.17, I-1 W 53/16, Abruf-Nr. 198753).
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