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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    BGH zur fiktiven Abrechnung im Mietrecht: Ein Satz wird auch Unfallschäden betreffen

    | Auf den ersten Blick ist das kein Thema für VA Verkehrsrecht aktuell, auf den zweiten vielleicht doch: Nach der Entscheidung des VII. Senats zur im Baurecht nicht möglichen Abrechnung fiktiver Schadenbeseitigungskosten kam seinerzeit Unruhe auf: Ist das auch das Ende der fiktiven Abrechnung beim Fahrzeugschaden, wie es das LG Darmstadt wähnte? Der VI. Senat hat seine Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung unbeeindruckt fortgesetzt, der VIII. Senat im Kaufrecht auch. Im Baurecht gebe es eben Besonderheiten. Das hat der VIII. Senat aktuell für das Mietrecht wiederholt. |

     

    1. Wird nun regelmäßig das Treu-und-Glauben-Argument kommen?

    Allerdings findet sich in der Entscheidung eine Passage, bei der es nicht verwunderlich wäre, wenn sie von manchem Versicherer aufgegriffen würde. Der Beklagte hatte für den Mietrechtsfall vorgetragen, der Vermieter könne die fiktiven Reparaturkosten für die vom Mieter angerichteten Schäden und Renovierungsdefizite einfach vereinnahmen und die Wohnung mit den Schäden und unrenoviert an einen neuen Mieter zur unveränderten Miete geben. Dann sei er bereichert.

     

    Das weist der VIII. Senat jedoch u. a. mit folgendem Argument zurück: „Zum anderen ist zu beachten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung bildet.“