· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Preiserhöhung vor fiktiver Abrechnung oder tatsächlicher Beauftragung der Reparatur
| Die massiven energiekostengetriebenen Preiserhöhungen der Werkstätten fordern geradezu heraus, bei noch (teiloffenen) Abrechnungen fiktiver Reparaturkosten, die ihren Anfang vor der Preiserhöhungsrunde nahmen, die Forderung vorgerichtlich oder im Gerichtsverfahren um die Preiserhöhungen zu erweitern. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für den Schadenersatz auf die Preise zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung an (BGH 18.2.20, VI ZR 115/19, Abruf-Nr. 215406 ). |
So kommt der Geschädigte in den Genuss des vollen Schadenersatzes und der anwaltliche Vertreter ggf. in den Genuss eines Gebührensprungs. Der erste Aspekt ist Anwaltspflicht, der zweite ein nicht unerwünschter Nebeneffekt.
1. Preiserhöhungen auf alles, nicht nur auf den noch offenen Teil
Dabei geht es um die Preiserhöhung auf die gesamten Reparaturkosten und nicht nur auf den noch offenen Teil. Das wollte eine Berufungskammer nun anders sehen. Sie hat einen entsprechenden rechtlichen Hinweis gegeben. Der wird nun voraussichtlich in den Prozessen herumgereicht.
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