· Nachricht · Haftungsrecht
Das fliegende Verkehrsschild
| Ein mobiles Verkehrsschild kracht auf ein Auto ‒ und jetzt? Wenn das Schild sicher aufgestellt war, gibt es keinen Schadensersatz. Das hat das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 28.6.23 entschieden. |
Es ist kurz vor Ostern. Eine Fahrerin parkt ihr Fahrzeug auf einem Parkstreifen in Lübeck. Ein Straßenbauunternehmen stellt am Gründonnerstag ein mobiles Verkehrsschild auf dem Gehweg auf. Am Ostermontag bläst stürmischer Wind mit Windstärke 8. Das Fahrzeug steht immer noch da. Das Schild nicht. Das Fahrzeug ist beschädigt, die Fahrerin nicht vor Ort.
Das Landgericht Lübeck hatte die Frage zu klären: Muss die Stadt oder das Straßenbauunternehmen für den Schaden am Fahrzeug bezahlen?
Die Fahrerin meint, das Verkehrsschild sei durch kräftigen Wind auf die Motorhaube gefallen. Das Straßenbauunternehmen habe es offensichtlich nicht ausreichend gesichert. Die Stadt hätte täglich oder zumindest alle zwei Tage überprüfen müssen, ob das Schild stabil steht.
Das Gericht befragte Zeugen, holte ein Gutachten eines Sachverständigen ein und kam zu dem Ergebnis: Weder die Stadt noch das Straßenbauunternehmen müssen Schadensersatz zahlen. Das Gericht habe keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht feststellen können. Der Sachverständige habe überzeugend erklärt, dass das Verkehrsschild durch mehrere Fußplatten ausreichend gesichert war und auch kräftigem Wind mit 8 Windstärken standhalten konnte. Der Zeuge habe überzeugend berichtet, dass es in der Straße häufig Vandalismus und abgetretene Briefkästen gebe. Das Verkehrsschild habe auch nicht fest im Boden verankert oder angekettet werden müssen. Eine tägliche Kontrolle sei nicht erforderlich gewesen. Die wöchentliche Kontrolle während der Feiertage habe ausgereicht.
Quelle | LG Lübeck 28.6.23, 9 O 40/22, rechtskräftig.