05.01.2024 · Nachricht · Haftungsrecht
Rückwärts in der Einbahnstraße
| Eine Einbahnstraße darf nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist – ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße – kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung. |
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