· Nachricht · Kaskoversicherung
Der VN hat ein Einsichtsrecht in das Gutachten des Kasko-VR
| Es gehört zu den Treuepflichten des Versicherers in der vertraglichen Beziehung zu seinem Versicherungsnehmer (VN), ihm Einblick in das Kaskogutachten zu gewähren. Das gilt auch, wenn die Eintrittspflicht des Versicherers umstritten ist, entschied das OLG Frankfurt a. M. |
1. In Auskunftsklage können nur unstreitige Umstände geklärt werden
Die vom Versicherer angenommene Leistungsfreiheit bzw. Unredlichkeit stehe nämlich nicht bereits im Rahmen der Auskunftsklage fest. Die entsprechende Aufklärung sei dem Verfahren über die Versicherungsleistung vorzubehalten. Deswegen könnten nur unstreitige Umstände bereits im Rahmen der Auskunftsklage rechtlich bewertet werden.
Die Einsichtnahme in das Kaskogutachten habe auch den Zweck, dem VN erst eine vollständige Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe er überhaupt einen Anspruch gegen seinen Kaskoversicherer habe.
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