· Fachbeitrag · Nutzungsausfall
Der Zweitwageneinwand beim Ausfallschaden
| „Wofür brauchen Sie einen Mietwagen? Sie haben doch einen Zweitwagen“. Oder „Nutzungsausfallentschädigung? Sie sind mit Ihrem Zweitwagen doch immer noch mobil!“ Zu diesem Fragenkreis liegt nun eine BGH-Entscheidung mit einem reißerischen „Mit dem Porsche Cabriolet zum Gardasee“-Sachverhalt vor, die jenseits des Originalitätswerts die wesentlichen Antworten gibt. |
1. Die Kernaussagen des BGH
„Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs besteht nicht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist.“ So lautet der Leitsatz a der Entscheidung (11.10.22, VI ZR 35/22, Abruf-Nr. 232504).
Es dürften wenig Zweifel bestehen, dass sich das auf Mietwagenfälle genauso bezieht wie auf den entschiedenen Fall der Nutzungsausfallentschädigung. Damit ist der Grundsatz klar: Geschützt ist die entzogene Mobilität und nicht der Anspruch auf den lückenlosen Zugriff auf zwei (oder mehr) Autos. Das ist nichts Neues und wurde in den Instanzen bisher auch schon so gesehen.
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