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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Feststellungsinteresse beim Unfall mit Leasingfahrzeug

    | Auch wenn noch unklar ist, ob die Ansprüche wegen der Reparaturkosten dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer (LN) zustehen, ergibt sich das schützenswerte Interesse des LN an einer Feststellungsklage aus dem zu erwartenden Ausfallschaden während der Reparatur, entschied das LG Halle. Denn das Gutachten weise vier Arbeitstage für die Reparatur aus. |

     

    Wegen des streitigen Unfallhergangs wollte der LN zunächst die Haftung dem Grunde nach klären. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reiche es für das Feststellungsinteresse aus, wenn sich in der Zukunft Schäden ergeben können. Soweit bereits entstandener Nutzungsausfall streitig ist, müsse ein Geschädigter bei einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung die Klage nicht zu einer Leistungsklage wegen der bereits entstandenen Schäden und einer Feststellungsklage wegen zukünftiger Schäden aufteilen. Das Gericht bezieht sich dabei auf BGH 19.4.16, VI ZR 506/14 (LG Halle 10.10.24, 4 O 224/24, Abruf-Nr. 245717, eingesandt von RA Tim Rischmüller, Braunschweig).

     

    PRAXISTIPP | Den Textbaustein „Leasingfahrzeug: Erläuterung des Haftungsschadens“ finden Sie unter Abruf-Nr. 48663031.