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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens

    | Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutz-VR ist auch dann passiv prozessführungsbefugt gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 VVG, wenn der VN Deckungsschutz im Wege eines auf „Quasideckung“ gerichteten Schadenersatzanspruchs begehrt. |

     

    Diese Klarstellung traf der BGH (11.7.18, IV ZR 243/17, Abruf-Nr. 202722).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 3 | ID 45631535