· Fachbeitrag · Prozessrecht
Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens
| Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutz-VR ist auch dann passiv prozessführungsbefugt gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 VVG, wenn der VN Deckungsschutz im Wege eines auf „Quasideckung“ gerichteten Schadenersatzanspruchs begehrt. |
Diese Klarstellung traf der BGH (11.7.18, IV ZR 243/17, Abruf-Nr. 202722).
Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 3 | ID 45631535