· Nachricht · Rechtliches Gehör
Und wieder: Über dem AG ist nicht nur der blaue Himmel
| Das Amtsgericht wollte trotz dezidierten Vortrags dazu nicht verstehen, dass konkret entstandene, aber ‒ werkvertraglich üblich ‒ pauschaliert berechnete Verbringungskosten etwas anderes sind als eine Pauschale, die ohne zuvor tatsächlich entstandene Kosten berechnet wird. |
Die den Unterschied noch einmal deutlich hervorhebende Anhörungsrüge blieb erfolglos. Abermals wurde mithilfe des Landesverfassungsgerichts die weit verbreitete „Da kann man nichts machen“-Resignation und die ebenso weit verbreitete „Unter 600 EUR Beschwer bin ich die höchste Instanz“-Haltung durchbrochen.
Der VerfGH NRW kommt zum Ergebnis: „Das Amtsgericht hat die Gehörsverletzung im Anhörungsrügebeschluss vom 3.8.21 im Gegenteil weiter vertieft. Es hat sich unter neuerlichem Verfehlen des wesentlichen Kerns des Vorbringens des Beschwerdeführers auf den abwegigen Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer versuche nach regulärem Schluss der Instanz im Anhörungsrügeverfahren in unzulässiger Weise einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren einzuführen.“ (VerfGH NRW 21.6.22, VerfGH 104/21-VB-2, Abruf-Nr. 230088, eingesandt von RA Matthias Meyer, Sprockhövel).
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