· Fachbeitrag · Regress
Keine Einstandspflicht des Entschädigungsfonds bei Gewährung von Härtefallleistungen nach OEG
von VRiOLG a. D. Hans-Günter Ernst, Odenthal
| Eine staatliche Opferentschädigungsleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) geht einer Ersatzpflicht des Verkehrsopferhilfevereins der Versicherungswirtschaft vor. Es besteht keine Regressmöglichkeit. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Bei einer Amokfahrt im Jahr 2018 tötete der Täter vier Menschen und verletzte weitere zwanzig Personen teilweise schwer. Nachdem der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs seine Einstandspflicht gemäß § 103 VVG wegen der vorsätzlichen Begehung der Tat abgelehnt hatte, entschädigte das klagende Land aufgrund einer Härtefallentscheidung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Opfer und Hinterbliebene in Höhe von insgesamt 332.001,60 EUR.
Der Versuch des Regresses bei dem beklagten Verkehrsopferhilfeverein (von Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern gegründet, zur Erfüllung der Aufgaben des „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“) scheiterte beim BGH an der Subsidiaritätsklausel des § 12 Abs. 1 S. 3 PflVG (BGH 12.12.23, VI ZR 297/22, Abruf-Nr. 240560). Hiernach entfällt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds u. a., soweit der Schaden durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird.
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