· Fachbeitrag · Regress
LG Köln: Reparaturvertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten des VR
| Ist die Abtretung, die im Regressprozess vom Versicherer gegen die Werkstatt wegen Rückerstattung überzahlten Werklohns vorgelegt wird, unbrauchbar, versuchen Versicherer gern, das mit dem Vortrag zu heilen, eine Abtretung sei gar nicht nötig. Denn der Versicherer sei geschützter Dritter im Reparaturvertrag des Geschädigten mit der Werkstatt und schon von daher aktivlegitimiert. Der Beitrag zeigt, warum diese Argumentation falsch ist. |
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, wie das LG Köln die Zug-um-Zug-Verurteilung begründet: Der Versicherer ist nicht in den Schutzbereich des Reparaturvertrags einbezogen (LG Köln 9.2.22, 13 S 91/21, Abruf-Nr. 227444, eingesandt von RA Hans Jürgen Palm, Hürth).
1. Ohne Schutzlücke kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist nicht gesetzlich geregelt. Er ist eine richterrechtliche Rechtsfortbildung für seltene Ausnahmefälle. Voraussetzung für die Anwendung einer Anspruchsgrundlage, die vom BGH zur Schließung einer Schutzlücke entwickelt wurde, ist eben das Vorliegen einer Schutzlücke.
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